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Statuten der AAA


AUSTRIA 3-D ARCHERY ASSOCIATION

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verband führt den Namen ” Austria 3-D Archery Association “. ( Austria 3-D )
(2) Er hat seinen Sitz in                    5202 NEUMARKT       und erstreckt seine Tätigkeit auf
 
                                                                                              das ganze Bundesgebiet
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist / ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege des Bogenschießens in der Art und Form von 3-D.
Unterstützung seiner Mitgliedsvereine, sowie die Pflege der Beziehungen mit in- und ausländischen Organisationen und Clubs.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Pflege des Bogensports auf allen Gebieten des Spitzen- und Breitensports für alle Altersstufen.
b) Geistliche und fachliche Ausbildung im sportlichen Bereich durch Kurse, Lehrgängen und Wettbewerben.
c) Die Herausgabe von Mitteilungsblättern.
d) Die Herausgabe von Druckschriften und im Internet.
e) Vertrieb von Verbandsartikeln, die der ideellen und materiellen Förderungen des Verbandes dienen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Lizenzgebühren.
b) Subventionen aus öffentlichen Mitteln, Spenden, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen
c) Sponsoreinnahmen.
d) Erträge aus Veranstaltungen ( Cups, Meisterschaften und anderen Turnieren ).

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene,
                die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und alle Bogenschützenvereine der AAA 3-D.
    Außerordentliche Mitglieder sind,
                Personen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
    Ehrenmitglieder sind Personen,
                die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.  Einzelmitgliedschaften,
              Peronen, dessen Verein nicht Mitglied in der AAA ( Austria Archery Association ) ist.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die den Verbandszweck fördern sowie juristische 
        Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme 
        kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen. Mitgliedern 
        durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst 
        mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die 
        (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
        durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit
Ende eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate
        vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. 
        Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitgliedsverein ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung 
        einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die 
        Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedsvereines kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
        Mitgliedspflichten § 7 Abs.: 6 und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung 
        über Antrag des Vorstands beschlossen werden.  e Einzelmitgliedschaft endet mit Ablauf des Jahres indem sie eingereicht wurde. Wird eine zweimonatige Austrittsfrist 
 
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes im Inn- und Ausland teilzunehmen und die 
        Einrichtungen der AAA zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive 
        Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jeder Mitgliedsverein ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein drittel der Mitgliedsvereine kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitgliedsvereine sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des 
        AAA 3-D zu informieren. Wenn mindestens ein drittel der Mitgliedsvereine dies unter Angabe von Gründen verlangt, 
        hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedsvereinen eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitgliedsvereine sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. 
        Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die Interessen der AAA 3-D nach Kräften zu fördern und
   
     alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des AAA 3-D Abbruch erleiden könnte.
        Die Mitgliedsvereine haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.
   
     Die ordentlichen Mitgliedsvereine sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr, Mitgliedsbeiträge und
        den Lizenzgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
        ( spätestens jedoch bis zum 1. März des folgenden Jahres ). (7r Besitzer einer Einzelmitgliedschaft wird zur Generalversammlung einberufen, hat aber bei der Generalversammlung 
§ 8: Vereinsorgane

  Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und 
        das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

  (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliedervereinsversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
        2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
alle 4 Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem zehntel der Mitgliedsvereine,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle  

      Mitgliedsvereine und Einzelmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels  Telefax oder per 
      E- Mail (an die vom Mitgliedsvereinen bekannt gegebene Fax-Nummer oder Email - Adresse) einzuladen. 
      Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt 
      durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer
      (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung  beim Vorstand 
        schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen 
        Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitgliedsvereine teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen 
        und die Ehrenmitglieder. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf einen anderen 
        Mitgliedsverein im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der 
        abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert
        oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
        der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e 
        Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung 
    der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitgliedsvereine des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Vereinen;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitgliedsvereine;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in 
        sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, 
        an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden 
        Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar 
        lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der 
        Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jeder ordentliche Mitgliedsverein, 
        der die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine 
        außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt  vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder 
        mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand 
        einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitgliedsvereine eingeladen wurden und mindestens ein drittel von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den 
        Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz 
        dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich 
        dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung 
        (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitgliedsvereine entheben. Die Enthebung tritt mit
     Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des 
        Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung 
        (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

      Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen 
       alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen 
       insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/
        Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Mitgliedsvereine über die Verbandstätigkeit, die Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Verbandsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Verbands. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau 
        bei der Führung der Verbandsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbands bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
        Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte 
        Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und 
        Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von 
        den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der 
        Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis 
        bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der 
        Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.  

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
        Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand 
        der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick 
        auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den 
        Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben 
        dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen 
        gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist 
        eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem
        Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen 
        macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch 
        den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
        ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 
        Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit 
        Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitgliedsvereine mit 
        einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen 
        Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere 
        hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
       Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, den Mitgliedsvereinen, die gleiche 
       oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe zukommen.