AUSTRIA
3-D ARCHERY ASSOCIATION
§
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Der Verband führt den Namen ” Austria
3-D Archery Association “. ( Austria 3-D )
(2) Er hat seinen Sitz in
5202 NEUMARKT
und erstreckt seine Tätigkeit auf
das
ganze Bundesgebiet
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist / ist
nicht beabsichtigt.
§
2: Zweck
Der
Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die
Pflege des Bogenschießens in der Art und Form von 3-D.
Unterstützung seiner Mitgliedsvereine, sowie die Pflege der Beziehungen mit in-
und ausländischen Organisationen und Clubs.
§
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Pflege des
Bogensports auf allen Gebieten des Spitzen- und Breitensports für alle
Altersstufen.
b) Geistliche und fachliche Ausbildung im sportlichen Bereich durch Kurse, Lehrgängen
und
Wettbewerben.
c) Die Herausgabe von Mitteilungsblättern.
d) Die Herausgabe von Druckschriften und im Internet.
e) Vertrieb von Verbandsartikeln, die der ideellen und materiellen Förderungen
des Verbandes
dienen.
(3)
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a)
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Lizenzgebühren.
b) Subventionen aus öffentlichen Mitteln, Spenden, Vermächtnissen und
sonstigen Zuwendungen
c) Sponsoreinnahmen.
d) Erträge aus Veranstaltungen ( Cups, Meisterschaften und anderen Turnieren ).
§
4: Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene,
die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen und alle Bogenschützenvereine der AAA 3-D.
Außerordentliche
Mitglieder sind,
Personen die Vereinstätigkeit vor
allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder
sind Personen,
die hiezu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
Einzelmitgliedschaften,
Personen, dessen Verein
nicht Mitglied in der AAA ( Austria Archery Association ) ist.
§
5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die den Verbandszweck fördern
sowie juristische
Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften
werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen.
Mitgliedern
durch die Vereinsgründer, im Fall
eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese
Mitgliedschaft wird erst
mit Entstehung des Vereins wirksam.
Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch
die
(definitive) Aufnahme ordentlicher
und außerordentlicher Mitglieder bis
dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§
6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften
durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit
Ende eines Monats erfolgen.
Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate
vorher schriftlich mitgeteilt
werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das
Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitgliedsverein ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger
als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedsvereines kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer
Mitgliedspflichten § 7 Abs.:
6 und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung
über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
(6) Die Einzelmitgliedschaft endet
mit Ablauf des Jahres indem sie eingereicht wurde. Wird eine zweimonatige
Austrittsfrist
nicht eingehalten, so verlängert
sich die Einzelmitgliedschaft auf ein weiteres
Jahr.
§
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes im
Inn- und Ausland teilzunehmen und
die
Einrichtungen der AAA zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie
das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen
und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jeder Mitgliedsverein ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein drittel der Mitgliedsvereine kann vom Vorstand die
Einberufung einer
Generalversammlung
verlangen.
(4) Die Mitgliedsvereine sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und
finanzielle Gebarung
des
AAA 3-D zu informieren. Wenn
mindestens ein drittel der Mitgliedsvereine dies
unter Angabe von Gründen verlangt,
hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedsvereinen eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu
geben.
(5) Die Mitgliedsvereine sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
informieren.
Geschieht dies in der
Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die
Interessen der AAA 3-D nach Kräften zu fördern
und
alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des AAA 3-D Abbruch
erleiden könnte.
Die
Mitgliedsvereine haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der
Verbandsorgane zu beachten.
Die
ordentlichen Mitgliedsvereine sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr,
Mitgliedsbeiträge und
den
Lizenzgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
( spätestens jedoch bis zum
1. März des folgenden Jahres ).
(7) Der Besitzer einer
Einzelmitgliedschaft wird zur Generalversammlung einberufen, hat aber bei der
Generalversammlung
kein
Stimmrecht.
§
8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§ 14) und
das Schiedsgericht (§ 15).
§
9: Generalversammlung
(1) Die
Generalversammlung ist die „Mitgliedervereinsversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes
2002.
Eine ordentliche Generalversammlung findet
alle 4
Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss
des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem zehntel
der Mitgliedsvereine,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
§ 11 Abs. dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz
dieser Statuten binnen vier Wochen statt.
(3)
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle
Mitgliedsvereine und Einzelmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder
per
E- Mail (an die vom Mitgliedsvereinen bekannt
gegebene Fax-Nummer oder Email - Adresse) einzuladen.
Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die
Einberufung erfolgt
durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a –
c), durch die/einen Rechnungsprüfer
(Abs. 2 lit. d) oder durch einen
gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4)
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem
Termin der Generalversammlung
beim Vorstand
schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung
– können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitgliedsvereine teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur
die ordentlichen
und die Ehrenmitglieder. Jeder
Mitgliedsverein hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf einen
anderen
Mitgliedsverein im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit
der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,
mit denen das Statut des Verbandes geändert
oder
der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in
dessen/deren Verhinderung
sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§
10: Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung
der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitgliedsvereine des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Vereinen;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und
für außerordentliche
Mitgliedsvereine;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§
11: Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter/in, Schriftführer/in und
Stellvertreter/in
sowie Kassier/in und
Stellvertreter/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds
das Recht,
an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt
der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar
lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der
Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jeder ordentliche Mitgliedsverein,
der die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der
umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier
Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in,
schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch
diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitgliedsvereine
eingeladen wurden und mindestens ein
drittel von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Ist auch diese/r
verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder
jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich
dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitgliedsvereine entheben. Die
Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds
in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die
Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung
(Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
§
12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm
kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)
Einrichtung eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/
Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser
Statuten;
(4) Information der Mitgliedsvereine über die Verbandstätigkeit, die
Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Verbandsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Verbands. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die
Obmann/Obfrau
bei der Führung der Verbandsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verband nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Verbands bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau
und des Schriftführers/der Schriftführerin,
in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau
und
des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und
Verband bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von
den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der
Kassiererin ihre
Stellvertreter/innen.
§
14: Rechnungsprüfer
(1)
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ
– mit Ausnahme der Generalversammlung
– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Verbandes im
Hinblick
auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung
der Mittel. Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben
dem Vorstand über das Ergebnis
der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der
Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im
Übrigen
gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§
15: Schiedsgericht
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht
berufen. Es ist
eine „Schlichtungseinrichtung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den
§§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass
ein Streitteil dem
Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben
Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein
drittes
ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner
Mitgliedsvereine mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.
§
16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und
nur mit
Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist
– über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere
hat
sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Verbandsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich
und erlaubt ist, den Mitgliedsvereinen, die gleiche
oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe
zukommen.
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